WDR beantwortet offenen Brief zu Depublikationspflicht und CC

Im Dezember hatte Blogger Peter Piksa sich per offenem Brief an den WDR gewandt. Ihm (wie vielen anderen) leuchtet nicht ein, warum öffentlich-rechtliche Medieninhalte – wenn sie schon vom jeweligen Sender selbst wieder depubliziert werden müssen – nicht vorher unter CC-Lizenzen gestellt werden. Das würde es den Hörern/Zuschauern gestatten, die Sendungen ihrerseits zu verbreiten und dadurch länger verfügbar zu halten, ohne dass die Depublikationspflicht verletzt werden würde. Inzwischen hat der WDR recht ausführlich geantwortet und man sieht der Antwort an, dass man sich dort mit dem Thema schwertut.

Grundaussage der Antwort ist, dass der WDR nur schwer die für eine CC-Lizenzierung erforderlichen Rechte einholen könne, weil CC-Lizenzen immer auch das Recht zur Bearbeitung mit umfassen würden. Das stimmt so nicht. Zwar können Bearbeitungen tatsächlich das Urheberpersönlichkeitsrecht beeinträchtigen und auch die Persönlichkeitsrechte von gefilmten/aufgezeichneten Personen können dann betroffen sein. Aber gerade dafür gibt es die CC-Lizenzvarianten mit “ND” für “no derivatives”, also die BY-ND und BY-NC-ND. Sie erlauben (nur) genau das, was Peter Piksa einfordert, nämlich die öffentliche Verbreitung durch jede/n.

Man kann sicherlich darüber streiten, ob die ND-Lizenzen noch eine “Freigabe” im eigentlichen Sinne sind, ein Mittel zur Behebung von “Depublikationsschäden” wären sie allemal. Den Hinweis auf die CC-lizenzierten Formate des NDR beantwortet der WDR damit, dass dort bewusst auf eine Freigabe hin in besonderer Weise produziert werde. Das aber heißt nur, dass eine CC-ND-Lizenzierung auf eigenes Material der jeweiligen Rundfunkanstalt beschränkt werden müsste. Damit dürfte noch immer der allergrößte Teil des Contents erfasst sein.* Und dass es gar nicht so schwer ist, beim Online-Stellen “unfreies” Material rauszunehmen aus den Beiträgen, beweist Deutschlandradio Kultur mit seiner Sendung Breitband jede Woche.

*Anm./Update: Der Genauigkeit halber muss allerdings anerkannt werden, dass sich Hörfunk und Fernsehen hier deutlich unterscheiden. Bei Fernsehbeiträgen ist es wesentlich schwieriger, ohne Fremdmaterial zu produzieren oder es nachträglich zwecks Freigabe herauszunehmen.

6 thoughts on “WDR beantwortet offenen Brief zu Depublikationspflicht und CC”

  1. Kann man nicht zum Schutze des Persönlichkeitsrechtes auch auf das Recht gegen “Entstellung eines Werkes” (§ 14 UrhG) zurück greifen und so z.B. Rechtsextremen die Verwendung der eigenen Werke zu gegensätzlichen Zwecken untersagen?

    1. Naja, eine Verwendung wird nicht schon dadurch zur Entstellung, dass sie von Rechtsextremen vorgenommen wird. Man braucht aber eigentlich auch gar keine solche “Krücke”, weil die CCPL ausdrücklich die Persönlichkeitsrechte unangetastet lässt und ebenso ausdrückliche Regeln für “no endorsement” aufstellt. Nach letzteren kann ich als CC-Lizenzgeber verlangen, dass nicht der Eindruck erweckt wird, ich würde die Verwender persönlich unterstützen/ihr Tun gutheißen (dann muss die Urheberangabe entfernt oder ein klarstellender Hinweis hinzugefügt werden, siehe auch § 13 UrhG). Und soweit Persönlichkeitsrechte sonstwie betroffen sind, ob vom Urheber oder Abgebildeten ist egal, bleiben alle Gegenmaßnahmen erhalten. Um beim WDR zu bleiben: Wenn Betroffene in einem Beitrag ohne Einwilligung verwurstet wurden, können sie trotz einer CC-Freigabe später gegen private “Verbreiter” genauso uneingeschränkt vorgehen wie gegen den Sender selbst.

  2. Dass die ARD- bzw. überhaupt ÖR-Anstalten oft die Verwertungsrechte nicht haben um den fertigen Beitrag unter CC ND zu publizieren liegt einfach daran, dass bei Materialzukäufen die entsprechenden Rechte mit den armseligen Hungerhonoraren einfach nicht miterworben werden. Sie versuchen die Produzenten mit Buy-Out-Verträgen für lausiges Geld über den Tisch zu ziehen und wollen ALLE NUR ERDENKLICHEN KOMMERZIELLEN (Kinofilme, Bücher, kann man hier gar nicht alles aufzählen…) Verwertungsrechte haben, aber nichts zahlen. Daher haben sie halt bei denen die sich nicht auf Seelenverkäuferverträge einlassen eben nur ein einfaches Nutzungsrecht (erworben).

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